Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Urlaubsanspruch jetzt auch bei lang andauernder Krankheit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell entschieden, dass bei Arbeitnehmer/innen, die aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen, der Urlaubsanspruch weiter bestehen bleibt und nicht erlischt. Mit der Entscheidung wird ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts erschüttert. Urlaubsansprüche längerfristig erkrankter Arbeitnehmer/innen verfallen nunmehr nicht am Ende des Urlaubsjahrs oder des entsprechenden Übertragungszeitraums (vgl. § 7 Bundesurlaubsgesetz und die bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu), sondern bleiben bis auf weiteres bestehen. Demnach gilt nun für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen folgendes: Der Urlaub wird nicht nur für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig war. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, sondern ist vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs. Dies gilt auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war beziehungsweise auch weiterhin krankgeschrieben ist. Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009, Az: C-350/06; LAG Düsseldorf vom 2. Februar 2009, Az:12 Sa 486/06; EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG