Anerkennung in der EU

Anerkennung in der EU

Europäisch mobil - Anerkennung von pflegerischen Berufsqualifikationen[1]
Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7.09. 2005 (ABl. EG Nr. L 255/22) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, für das Anerkennungsverfahren neu geregelt. Die hierzu ergänzende Richtlinie nimmt die Anpassung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens vor (Europäisches Amtsblatt v. 20.12.2006).Das System der gegenseitigen Anerkennung wurde über die beiden angeführten Richtlinien klarer, einfacher und anwenderfreundlich gefasst. Für alle EU-Staaten gilt verpflichtend, die Vorgaben der europäischen Beruferichtlinien in nationales Recht aufzunehmen, d.h. der bundesgesetzliche und landesrechtliche Regelungsbedarf für Deutschland ist bis zum 20.10.2007 zu vollziehen.
 
Europäische Freizügigkeit: Niederlassung oder Dienstleistung
Als wesentliche europäische Norm gilt das Recht auf Freizügigkeit, d.h. die freie Aufenthaltsbestimmung innerhalb der Europäischen Union (EU). Zu unterscheiden ist zwischen der dauerhaften berufsausübenden Niederlassungsfreiheit und der vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungsfreiheit. Vor Beginn der Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat sind medizin- und gesundheitsbezogene Fachkräfte (MigrantInnen i.S. der Niederlassung und Dienstleistende) verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates registrieren zu lassen [2]. Sprachkenntnisse, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat erforderlich sind, sind ebenfalls verpflichtend (Art. 53). Kontakte zu den zuständigen Behörden in Deutschland sind über die jeweils Obersten Landesgesundheitsbehörden der Bundesländer aufzunehmen.
 
Bei der Niederlassungsfreiheit erfolgt die gegenseitige Anerken­nung beruflich erworbener Qualifikationen unverändert nach dem Prinzip der Gleichartigkeit (individuelle Anerkennung) oder der Gleichwertigkeit (automatische Anerkennung). Die europäische Grundfreiheit erfährt hier aufgrund zwingender Gründe des Allgemeinwohls, des Patientenschutzes oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit u.a. für Angehörige der Heil- und Gesundheitsberufe eine Einschränkung: Die über eine reglementierte Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung, -zulassung und -ausübung ist an die Vorlage eines staatlichen Ausbildungsnachweises und an die in der Richtlinie eingetragenen Berufsbezeichnung gebunden (Anhang II, Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gem. Art. 11 Buchstabe c Ziffer ii bzw. Anhang V, Nr. 5.2.2: Verzeichnis der berufebezogenen harmonisierten Ausbildungsgänge gem. Art. 21
). Gleichgestellt sind MigrantInnen mit Ausbildungsnachweisen, die nicht den Erfordernissen der europäischen Qualifikationsvorgaben entsprechen, jedoch aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzen und belegen können, einen allgemein reglementierten Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat (Art. 12) bzw. einen berufebezogenen reglementierten Beruf in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat (Art. 23)[3].
Mit dem Hinweis auf die rasche Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik sowie auf den Prozess des lebenslangen Lernens sind die Mitgliedstaaten insbesondere für die berufebezogenen harmonisierten Qualifikationen gehalten, die Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen: Berufsangehörige haben mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist. Fortbildung wird als ein notwendiger Beitrag zur Qualitätssicherung der Berufszulassung gesehen, so auch für die Gesundheits- und Krankenpflege (2006/36/EG: : L 255/26 Nr. 39 und L 255/36 Art. 22 b). Die Reglungskompetenz dazu obliegt in Deutschland den Bundesländern.
 
Neu sind die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit, unabhängig und separat, also in keinem Zusammenhang mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit. Hier sehen die Richtlinien vor, dass der Dienstleistungserbringer die Berufsregeln des Mitgliedstaats anzuwenden hat, in dem er die Dienstleistung erbringt (Art. 5 Abs. 3). Es werden zudem auch größere Freiheiten für die Berufe geschaffen, die i.S. der Niederlassungsfreiheit nicht über eine reglementierte Ausbildung oder über eine Ausbildung, die unterhalb der ausgewiesenen Mindest­normenliegt. Dies gilt insbesondere für die außerhalb der reglementierten Berufennach Bundes- oder Landesrecht geregelten ähnlichen Berufen. Allerdings sind die von den Bundesländern vorgenommenen Interpretationen „ähnliche Berufe“ sehr unterschiedlich. Dienstleister/-innen mit Berufserlaubnis können in den EU-Staaten nach der Registrierung eine Arbeitszulassung bekommen und ihre erworbene Berufsbezeichnung führen. Darüber hinaus finden auch die nach Landesrecht erworbenen Weiterbildungsqualifikationen ebenso Berücksichtigung. Weiterbildungsqualifikationen aus den Bundesländern, die nicht über staatliche Weiterbildungsverordnungen verfügen, gehen bei der Anerkennung als Dienstleistungserbringung aufgrund fehlender landesrechtlicher Reglementierung leer aus.
 
Die Anerkennungssystematik im Überblick
Die in Deutschland traditionellen Pflegeausbildungen erfahren durch die ausgewiesene Systematik der Beruferichtlinien eine Splittung und damit eine Ungleichbehandlung in der europäischen Anerkennung:
  • Für die Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (ehemals Krankenschwester/-pfleger) gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit unverändert weiter. Pflegefachkräfte mit Berufszulassung über eine hochschulische Primär- oder Weiterbildungsqualifizierung können entweder die spezifische Berufsqualifikation und den Berufstitel für die automatische Anerkennung oder das Niveau des Studienabschlusses für die individuelle Anerkennung nutzen.
 
Pflegefachkräfte mit spezialisierter Erstausbildung (nur in einzelnen EU-Staaten praktiziert) üben den Pflegeberuf innerhalb eines begrenzten Rahmens nur auf eine bestimmte jeweils unterschiedliche Art und Weise aus. Hierunter fällt die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (ehemals Kinderkrankenschwester/-pfleger) und die nur in Deutschland übliche Berufsqualifikation zum/zur Altenpfleger/-in. Hier steht eine individuelle Identitätsprüfung der Qualifikationen nach dem Prinzip der Gleichartigkeit aus Sicht der Aufnahmestaaten an. Der Aufnahmestaat begründet autonom im jeweiligen Einzelfall ggf. die Anerkennung mit oder ohne Kompensationsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) oder die Nicht-Anerkennung, weil die Berufsqualifikation im Aufnahmestaat nicht üblich ist.
 ·        Pflegefachkräfte mit einer beruflichen Weiterqualifizierung (Anaesthesie- und Intensivpflege, Psychiatrische Krankenpflege u.a.) und somit in einem Spezialgebiet innerhalb der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege tätig, betrachtet das EU-Recht als einen Pflegeberuf in spezieller Berufsausübung mit zugewiesenen Sonderaufgaben. Hier greift das Recht auf Niederlassungs- und auf Dienstleistungsfreiheit.
·        Pflegehelfer/-innen, die in fast allen EU-Staaten üblich sind, besitzen lediglich das Recht auf Dienstleistungsfreiheit, wenn deren Ausbildung auf nationalem Recht beruht und die Ausbildungen, wie z.B. in Deutschland per Landesrecht mit Ausbildungszugang (Hauptschulabschluss) und zu erteilender Berufserlaubnis, geregelt sind.
 
gez. Gertrud Stöcker
Mitglied im DBfK-Bundesvorstand

 

[1] Aktualisierte Überarbeitung, veröffentlicht in Zeitschrift: Pflege intern, Nr.15-16/2007, S. 2-4, Vincentz Verlag, Hannover
[2] Das gilt über die EU hinaus ebenso für die Schweiz (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (2002): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidsgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Nr. L 114, S. 6.
[3] Mit besonderen Auflagen verbunden bleibt die Prüfung der außerhalb der EU erworbenen Ausbildungsnachweise. Nachzuweisen im Anerkennungsverfahren ist gemäß EU-Vorgaben für die Niederlassungsfreiheit ein gleichwertiger Kenntnisstand bzw. wird eine Ungleichwertigkeit festgestellt, ist im jeweiligen EU-Aufnahmestaat eine Prüfung, die sich auf den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung nach nationalen Vorgaben erstreckt, abzulegen.
 
Download Gesetzeslage Pflegeausbildung EU Eine ausführliche Darstellung der derzeitigen Gesetzeslage finden Sie im Aufsatz von Gertrud
Stöcker, den wir als PDF-Datei zum Download zur Verfügung stellen.
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Eine gute Übersicht über die Pflegeausbildungen in der EU haben wir Ihnen ebenfalls als PDF-Dateizum Download zur Verfügung gestellt.
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