Bildung
 
 

Bildung für Pflegeberufe

Bildung ist der Schlüssel zur erfolgreichen persönlichen Weiterentwicklung und und zum beruflichen Aufstieg. Professionalität erfordert lebenslanges Lernen - einmal erworbenes Fachwissen hat immer kürzere Halbwertszeiten und muss berufsbegleitend aktualisiert und erweitert werden.

Bildung spielt für die Pflegeberufe und somit im DBfK eine zentrale Rolle. Der Verband ist Impulsgeber, Veranstalter und Kooperationspartner vielfältiger Bildungsangebote, Fachtagungen und Kongresse.

Zu unseren Bildungsangeboten

Darüber hinaus ist der DBfK Gründungsmitglied des Deutschen Bildungsrats für Pflegeberufe (DBR), einem Expertenkreis und Vordenker für die berufliche Bildung in der Pflege. Der DBR befasst sich mit allen Aspekten der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe. Er setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten der beruflichen und hochschulischen Bildungspraxis.

Mehr zum Deutschen Bildungsrat

 
 

Das Pflegeberufegesetz

Das Pflegeberufegesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und ist die Grundlage für die Ausbildungsreform in der Pflege.

Das Gesetz bringt einige grundsätzliche Neuerungen mit sich:

  • Neue Berufsbezeichnung (Pflegefachfrau/Pflegefachmann)
  • Vorbehaltene Tätigkeiten
  • ein zeitgemäßes Ausbildungsziel
  • die hochschulische Ausbildung als zweiten Zugangsweg zum Beruf
  • die Generalistik mit Vertiefung (und 2 Sonderabschlüssen)
  • Ausbildungsfonds (Wegfall Schulgeld)

Kernpunkt des Gesetzes ist die generalistische Ausbildung. Damit ist gesichert, dass alle Absolventen/innen mit dem generalistischen Berufsabschluss innerhalb der EU einen Rechtsanspruch darauf haben, den Abschluss automatisch anerkannt zu bekommen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, erwirbt die Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau.

In der beruflichen Ausbildung können die Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn entscheiden, ob sie eine Vertiefung wählen. Die Möglichkeiten der Vertiefung sind Langzeitpflege und pädiatrische Pflege. Wird eine Vertiefung gewählt, ist dies neben der Berufsbezeichnung in der Urkunde aufzunehmen.


Details zur generalistischen Ausbildung, zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie zur Ausbildungsfinanzierung gibt's in unserer Inforeihe zum Pflegeberufegesetz

 
 
Pflegeausbildung Generalistik Grafikzoom

Häufige Fragen zum Pflegeberufegesetz

Was sind vorbehaltene Tätigkeiten?

Das sind Tätigkeiten, die nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen dürfen. Es sind:

- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (des jeweiligen Bewohners, Patienten)

Damit wird die besondere Bedeutung der Pflegefachpersonen für den Patienten/Bewohnerschutz hervorgehoben. Zudem fordert die Festschreibung dieser Tätigkeiten von den Pflegefachpersonen mehr Verantwortungsübernahme und selbständiges Handeln.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personen ohne Pflegeberufsabschluss ist untersagt und mit Bußgeld bewehrt.


Stellungnahme von Pflegerechtlern und -wissenschaftlern zu Problemen bei der Umsetzung der Vorschrift zur Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz)

Was sind die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung?

1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertig anerkannter Abschluss

oder

2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mind. zweijähriger Dauer
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung von mind. einjähriger Dauer
- einer bis 31.12.2019 begonnenen erfolgreich abgeschlossenen Altenpflegehelfer- (APH) oder Krankenpflegehelfer- (KPH) Ausbildung
- eine KPH-Ausbildung gem. KrPflG von 1985

oder

3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung

Wo ist der Unterschied zwischen der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung?

In der hochschulischen Ausbildung gibt es ausschließlich den generalistischen Abschluss, auch keine Vertiefung. Die Gesamtverantwortung für das Studium liegt bei der Hochschule, die Praxis-Einsätze sind in das Studium integriert. Die Studierenden werden nicht auf den Stellenplan angerechnet und erhalten keine Ausbildungsvergütung. Das Studium führt sowohl zur Berufszulassung als auch zum akademischen Grad: Die erfolgreichen Absolvent/innen führen die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann und den akademischen Grad Bachelor.

Ist die Berufsbezeichnung Pflegefachmann/frau gleichwertig zur jetzigen Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin?

Ja, sie ist es insofern, als alle, die sich jetzt als Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in bezeichnen, die gleichen Rechte (z. B. bei § 4 Abs. 2 Vorbehalt) haben wie die Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner.

Wie kann ich mich spezialisieren, z.B. für die Kinderkrankenpflege?

In den ersten beiden Jahren der Ausbildung werden alle Auszubildenden generalistisch ausgebildet, für das dritte Jahr kann als Vertiefungsrichtung die Pädiatrie oder die Altenpflege gewählt werden. Diese muss dann aber schon im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden.
Dazu gibt es noch eine Sonderregelung, statt der beiden Vertiefungen kann jeweils auch der eigenständige Berufsabschluss Altenpfleger/-in bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in gewählt werden. Mehr Infos dazu in unserer Informationsreihe zum Pflegeberufegesetz.

Der DBfK empfiehlt, den generalistischen Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann zu wählen. Eine Spezialisierung entwickelt sich über die Wahl des Fachgebietes nach der Ausbildung durch Einarbeitung bzw. eine zusätzliche Weiterbildung oder ein Studium.

Wie ist die praktische Ausbildung gegliedert?

Die Praktische Ausbildung gliedert sich in Pflichteinsätze (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut-/Langzeitpflege sowie pädiatrische und psychiatrische Versorgung) sowie einen Vertiefungseinsatz (in einem der genannten Bereiche). Darüber hinaus gibt es weitere Einsätze, z. B. Rehabilitation, Palliative Versorgung, Pflegeberatung.

Was ändert sich für die Praxisanleitung?

Um Praxisanleiter/in zu werden, muss eine Zusatzqualifikation von 300 Stunden absolviert werden. Jährlich müssen Praxisanleiter/innen dann 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung nachweisen. Wer schon vor dem 1.1.2020 für die Praxisanleitung qualifiziert war behält die Berechtigung.
Im Pflegeberufegesetz ist festgelegt, dass 10% der praktischen Ausbildung (also mind. 250 Stunden in drei Jahren) als Praxisanleitung stattfinden müssen.

Reform der Pflegeausbildung

Die Generalistische Pflegeausbildung

DBfK-Video: Die Generalistische Pflegeausbildung - Eine Reform für die Pflege

Wieso werden die Pflegeberufe reformiert?

Video des Bundesministeriums für Gesundheit: Wieso werden die Pflegeberufe reformiert?

 

Informations- und Öffentlichkeitskampagne zur Pflegeausbildung

Pflegeausbildung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Kampagne Mach Karriere als Mensch gestartet. Sie stellt die vielseitigen Karrieremöglichkeiten des Pflegeberufs dar und möchte junge Menschen auf Ausbildungssuche genauso für den Pflegeberuf interessieren wie Erwachsene, die in einer beruflichen Neuorientierung sind.

Die Kampagne ist ein Ergebnis der Ausbildungsoffensive Pflege, die im Rahmen der KAP (Konzertierte Aktion Pflege) der Bundesregierung vereinbart wurde. Auch der DBfK war in Arbeitsgruppen der KAP vertreten und unterstützt daher die Verbreitung der Kampagne. Ziel ist, bis 2023 die Zahl der Auszubildenden und der ausbildenden Einrichtungen in der Pflege im Bundesschnitt um zehn Prozent zu erhöhen.

Auf der Webseite pflegeausbildung.net finden sich zahlreiche Informationen zu Ausbildung und Karriere in der Pflege. Zudem können Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Pflegeschulen dort Materialien zur Kampagne herunterladen:  www.pflegeausbildung.net

 

Wichtige Ziele des DBfK bei der pflegeberuflichen Bildung

  • Innerhalb der Selbstverwaltung sichert die berufliche Pflege die Qualität ihrer Profession über Aus- und Weiterbildung auf verschiedenen Niveaus. Das Konzept 'Pflegebildung offensiv' des Deutschen Bildungsrats für Pflegeberufe (DBR) ist bundesweit umgesetzt.
  • In der beruflichen Pflege gibt es unterschiedliche Bildungsebenen, in denen grundsätzlich generalistisch ausgebildet wird. Die Erstausbildung erfolgt als Fernziel ausschließlich an Hochschulen.
  • Das Weiterqualifizierungskonzept des DBR ist bundesweit umgesetzt. Teile der Spezialisierung erfolgen als Master-Studium an Hochschulen.
  • Weiterbildungsmaßnahmen sind modularisiert, über Kreditpunkte miteinander verknüpft sowie horizontal und vertikal anrechenbar. Sie führen i.d.R. zu staatlichen Abschlüssen.
  • Der DBfK setzt sich für die Förderung der Weiterqualifizierung der beruflich Pflegenden ein, z.B. durch Stipendien.
  • Der DBfK setzt sich dafür ein, dass Schülerinnen und Studierende eine qualifizierte Anleitung durch eine ausreichende Anzahl von Praxisanleitern in den praktischen Anteilen der Ausbildung erhalten.
  • Der DBfK setzt sich für eine ausreichende Anzahl qualifizierter LehrerInnen/HochschullehrerInnen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ein.

Veröffentlichungen zur Pflegeberuflichen Bildung

 

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