Bildung ist der Schlüssel zur erfolgreichen persönlichen Weiterentwicklung und und zum beruflichen Aufstieg. Professionalität erfordert lebenslanges Lernen - einmal erworbenes Fachwissen hat immer kürzere Halbwertszeiten und muss berufsbegleitend aktualisiert und erweitert werden.
Bildung spielt für die Pflegeberufe und somit im DBfK eine zentrale Rolle. Der Verband ist Impulsgeber, Veranstalter und Kooperationspartner vielfältiger Bildungsangebote, Fachtagungen und Kongresse.
Darüber hinaus ist der DBfK Gründungsmitglied des Deutschen Bildungsrats für Pflegeberufe (DBR), einem Expertenkreis und Vordenker für die berufliche Bildung in der Pflege. Der DBR befasst sich mit allen Aspekten der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegeberufe. Er setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten der beruflichen und hochschulischen Bildungspraxis.
Das Pflegeberufegesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und ist die Grundlage für die Ausbildungsreform in der Pflege.
Das Gesetz bringt einige grundsätzliche Neuerungen mit sich:
Kernpunkt des Gesetzes ist die generalistische Ausbildung. Damit ist gesichert, dass alle Absolventen/innen mit dem generalistischen Berufsabschluss innerhalb der EU einen Rechtsanspruch darauf haben, den Abschluss automatisch anerkannt zu bekommen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, erwirbt die Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau.
In der beruflichen Ausbildung können die Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn entscheiden, ob sie eine Vertiefung wählen. Die Möglichkeiten der Vertiefung sind Langzeitpflege und pädiatrische Pflege. Wird eine Vertiefung gewählt, ist dies neben der Berufsbezeichnung in der Urkunde aufzunehmen.
Details zur generalistischen Ausbildung, zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie zur Ausbildungsfinanzierung gibt's in unserer Inforeihe zum Pflegeberufegesetz
Das sind Tätigkeiten, die nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen dürfen. Es sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (des jeweiligen Bewohners, Patienten)
Damit wird die besondere Bedeutung der Pflegefachpersonen für den Patienten/Bewohnerschutz hervorgehoben. Zudem fordert die Festschreibung dieser Tätigkeiten von den Pflegefachpersonen mehr Verantwortungsübernahme und selbständiges Handeln.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personen ohne Pflegeberufsabschluss ist untersagt und mit Bußgeld bewehrt.
Stellungnahme von Pflegerechtlern und -wissenschaftlern zu Problemen bei der Umsetzung der Vorschrift zur Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz)
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertig anerkannter Abschluss
oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mind. zweijähriger Dauer
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung von mind. einjähriger Dauer
- einer bis 31.12.2019 begonnenen erfolgreich abgeschlossenen Altenpflegehelfer- (APH) oder Krankenpflegehelfer- (KPH) Ausbildung
- eine KPH-Ausbildung gem. KrPflG von 1985
oder
3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
In der hochschulischen Ausbildung gibt es ausschließlich den generalistischen Abschluss, auch keine Vertiefung. Die Gesamtverantwortung für das Studium liegt bei der Hochschule, die Praxis-Einsätze sind in das Studium integriert. Die Studierenden werden nicht auf den Stellenplan angerechnet und erhalten keine Ausbildungsvergütung. Das Studium führt sowohl zur Berufszulassung als auch zum akademischen Grad: Die erfolgreichen Absolvent/innen führen die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann und den akademischen Grad Bachelor.
Ja, sie ist es insofern, als alle, die sich jetzt als Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in bezeichnen, die gleichen Rechte (z. B. bei § 4 Abs. 2 Vorbehalt) haben wie die Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner.
In den ersten beiden Jahren der Ausbildung werden alle Auszubildenden generalistisch ausgebildet, für das dritte Jahr kann als Vertiefungsrichtung die Pädiatrie oder die Altenpflege gewählt werden. Diese muss dann aber schon im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden.
Dazu gibt es noch eine Sonderregelung, statt der beiden Vertiefungen kann jeweils auch der eigenständige Berufsabschluss Altenpfleger/-in bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in gewählt werden. Mehr Infos dazu in unserer Informationsreihe zum Pflegeberufegesetz.
Der DBfK empfiehlt, den generalistischen Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann zu wählen. Eine Spezialisierung entwickelt sich über die Wahl des Fachgebietes nach der Ausbildung durch Einarbeitung bzw. eine zusätzliche Weiterbildung oder ein Studium.
Die Praktische Ausbildung gliedert sich in Pflichteinsätze (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut-/Langzeitpflege sowie pädiatrische und psychiatrische Versorgung) sowie einen Vertiefungseinsatz (in einem der genannten Bereiche). Darüber hinaus gibt es weitere Einsätze, z. B. Rehabilitation, Palliative Versorgung, Pflegeberatung.
Um Praxisanleiter/in zu werden, muss eine Zusatzqualifikation von 300 Stunden absolviert werden. Jährlich müssen Praxisanleiter/innen dann 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung nachweisen. Wer schon vor dem 1.1.2020 für die Praxisanleitung qualifiziert war behält die Berechtigung.
Im Pflegeberufegesetz ist festgelegt, dass 10% der praktischen Ausbildung (also mind. 250 Stunden in drei Jahren) als Praxisanleitung stattfinden müssen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Kampagne Mach Karriere als Mensch gestartet. Sie stellt die vielseitigen Karrieremöglichkeiten des Pflegeberufs dar und möchte junge Menschen auf Ausbildungssuche genauso für den Pflegeberuf interessieren wie Erwachsene, die in einer beruflichen Neuorientierung sind.
Die Kampagne ist ein Ergebnis der Ausbildungsoffensive Pflege, die im Rahmen der KAP (Konzertierte Aktion Pflege) der Bundesregierung vereinbart wurde. Auch der DBfK war in Arbeitsgruppen der KAP vertreten und unterstützt daher die Verbreitung der Kampagne. Ziel ist, bis 2023 die Zahl der Auszubildenden und der ausbildenden Einrichtungen in der Pflege im Bundesschnitt um zehn Prozent zu erhöhen.
Auf der Webseite pflegeausbildung.net finden sich zahlreiche Informationen zu Ausbildung und Karriere in der Pflege. Zudem können Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Pflegeschulen dort Materialien zur Kampagne herunterladen: www.pflegeausbildung.net
Eine Autorengruppe aus Pflegerechtlern und Pflegewissenschaftlern hat eine Stellungnahme zu den Problemen erarbeitet, die mit der Neuregelung vorbehaltener Tätigkeiten im Pflegeberufegesetz aufgetreten sind. Sie unterbreitet zudem Lösungsvorschläge. Diese Hinweise stellen allerdings KEINE Rechtsberatung dar - diese ist rechtsberatenden Berufen und Organen vorbehalten.
Mit der hochschulischen Primärqualifizierung von Pflegefachpersonen wird ein dringend erforderlicher Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung im Gesundheitswesen und der Pflege ge-leistet.
Ausbildung und Entwicklung von Gesundheits- und Pflegeassistenten (HCA) ist ein immer wichtigeres Thema für die Patientenversorgung in ganz Europa.
EFN-Leitlinie für die Umsetzung von Artikel 31 der Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EC, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU
Kontinuierliche Berufliche Weiterbildung (Continuous Professional Development CPD) ist definiert als „Systematisches Erhalten, Verbessern und kontinuierliches Aneignen und/oder Verstärken lebenslangen Wissens, Fähigkeiten und Kompetenz des Gesundheitspersonals.
In den vergangenen Jahren hat der berufspolitisch geforderte Auf- und Ausbau von primärqualifizierenden Studienangeboten für den Bereich der Pflegebildung stattgefunden.
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