Satzungen des DBfK
Unsere Mitglieder machen den DBfK zum größten und bekanntesten unabhängigen Pflegeberufsverband in Deutschland. Wir vertreten einerseits die pflegerischen Interessen in der Politik auf Bundes- und Länderebene sowie in der Öffentlichkeit. Andererseits sind wir Ansprechpartner und Unterstützer für jedes Mitglied in fachlichen und berufsrechtlichen Fragen.
Dies geschieht auf dem Boden unserer Verbandssatzung
Beitragsübersicht
§ 2 der Satzung: Aufgaben
Der Verband stellt sich die Aufgabe, sich der Alten-, Kinderkranken- und Krankenpflege, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Hilfe Bedürftiger zu widmen.
(1) Der Verband nimmt die allgemeinen aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Berufsangehörigen in der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wahr. Die Tätigkeit des Verbandes richtet sich insbesondere auf:
- Vertretung der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Weiterentwicklung der Pflege und der Pflegeberufe.
- Förderung und Vertiefung des Verständnisses für die Berufsbelange der Pflegenden u.a. bei Ministerien, Behörden, Verbänden, Organisationen, Gerichten usw.
- Kooperation mit sich der Pflege widmenden Verbänden oder sonstigen Vereinigungen, insbesondere dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
- Qualitätssicherung der Pflege z.B. durch Fort- und Weiterbildung.
- Weiterentwicklung von Pflegewissenschaft und Pflegeforschung.
- Entwicklung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Berufsangehörigen.
- Förderung der Gesundheitserziehung und -beratung der Bevölkerung.
- Beratung der Berufsangehörigen in Fragen der Karriereplanung, des Arbeits-, Haftungs-, Straf- und Versicherungsrechts.
- Förderung der Einführung und Etablierung von pflegewissenschaftlichen Studiengängen im Hochschulbereich.
- Herausgabe einer Zeitschrift zur Unterrichtung der Berufsangehörigen und der interessierten Öffentlichkeit über Stand und Fortentwicklung der Alten-, Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflege.
- Vertretung der Interessen von (Einzel-)Selbständigen und Inhabern von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber dem Gesetzgeber und in Verhandlungen mit den Kostenträgern auf Landes- und Bundesebene.
(2) Der Verband kann auch Träger von Einrichtungen der Krankenversorgung und Altenhilfe im Sinne der Abgabenordnung sein. Er kann insbesondere selbst gemeinnützige Körperschaften gründen, erwerben oder sich daran beteiligen und so gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01.01.1977" in der jeweils gültigen Fassung dienen.
(3) Der DBfK gehört dem International Council of Nurses (ICN) an.
Satzungen der Regionalverbände