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Gefährdungsanzeige

Das Urteil der zweiten Instanz ist rechtskräftig, der Fall hat für viele Schlagzeilen gesorgt: Eine Gesundheits- und Krankenpflegerin wurde von ihrem Arbeitgeber abgemahnt, nachdem sie eine Überlastungsanzeige gestellt hatte. Sie hatte im September 2016 auf einer anderen Station eine Vertretung übernehmen sollen und fand dort nur noch zwei Auszubildende als Mitarbeitende vor. Diese personelle Situation empfand sie als unzureichend und zeigte schriftlich die Überlastung an. Die Abmahnung nahm sie nicht hin, klagte vor dem Arbeitsgericht Göttingen (2 Ca 155/17) und bekam Recht.

Der Arbeitgeber akzeptierte das Urteil jedoch nicht, legte beim Landgericht Niedersachsen Berufung ein (Az.: 14 Fa 140/18) und verlor. Die Abmahnung ist zurückzunehmen. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, es komme darauf an, dass bei der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen Arbeitnehmer ein subjektiver Maßstab gelte. Ob im konkreten Fall tatsächlich nach objektiven Kriterien die Annahme einer Gefahr bestehe, sei nicht maßgeblich.

Diese Auffassung der Gerichte ist ein wichtiger Rückhalt für beruflich Pflegende. Denn oft erleben sie, dass Vorgesetzte bzw. Arbeitgeber die Anwendung von Gefährdungsanzeigen strikt untersagen und ggf. rechtliche Konsequenzen androhen. Dabei sind Beschäftigte dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten gegenüber sogar verpflichtet, jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Tun sie das nicht, kann der Arbeitgeber sich im Schadensfall darauf zurückziehen, nichts von der Gefährdungslage gewusst zu haben.
Dieses Papier fasst daher die wichtigsten Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Überlastung zusammen, benennt die Rechtsquellen und soll als Handlungshilfe dienen. Vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren anhaltenden personellen Unterbesetzung in der Pflege sind Überlastung, Gefährdung und Versorgungsdefizite ein Dauerthema.

Definition

Gefährdungsanzeige, Überlastungsanzeige, Gefahrenanzeige, Entlastungsanzeige – diese unterschiedlichen Begriffe werden in der Regel synonym verwendet und bezeichnen denselben Sachverhalt. Empfohlen wird inzwischen, die Bezeichnung „Gefährdungsanzeige“ zu verwenden. Denn mit der „Überlastungsanzeige“ setzten sich professionell Pflegende immer wieder dem Vorwurf aus, eben einfach nicht genügend „belastbar“ zu sein, um die geschilderte Situation professionell bewältigen und managen zu können. Mit diesem Argument entzogen sich Vorgesetzte gern ihrer Verantwortung und setzten sich über die Meldungen hinweg.

Die Gefährdungsanzeige ist nicht ausdrücklich gesetzlich definiert und auch nicht tarifvertraglich geregelt. Sie beruht auf Regelungen im Arbeitsschutzrecht in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, auf Aussagen im Grundgesetz und Verpflichtungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Eine Gefährdungsanzeige dient dazu, den Arbeitgeber über konkrete und aktuelle Arbeitsbedingungen zu informieren, die zu Schäden oder Gefährdungen von Patienten, aber auch von Arbeitnehmern führen können. Es geht nicht um das Anzeigen einer subjektiv empfundenen Überlastung, sondern um das Anzeigen einer objektiven möglichen Gefährdung von Patienten oder Beschäftigten – daher „Gefährdungsanzeige“.

Arbeitsbelastungen, die über das normale Maß hinausgehen, können zu einer erheblichen Gefahr für die psychische und physische Gesundheit führen. Vor allem, wenn sie dauerhaft geduldet werden, können auch längere Arbeitsunfähigkeiten daraus resultieren. Eine persönliche Überlastung durch z.B. akute Personalausfälle oder dauerhaften Personalmangel kann auch zu einer Gefährdung der Patienten/ Bewohner führen. Allerdings: Weder eine Überlastung noch eine Gefährdungsanzeige entbindet die Pflegefachperson vom eigenverantwortlichen Handeln in einer aktuellen problembehafteten Situation und von der sorgfältigen Durchführung ihrer Aufgaben.

Rechtsgrundlagen

Die Verpflichtung (als „Erfüllungsgehilfe“) und das Recht, Gefährdungen anzuzeigen, ergeben sich aus den folgenden Rechtsquellen:
§§ 3, 5 und 9 sowie §§ 15, 16 und 17 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Nach § 15 Absatz 1 ArbSchG sind alle Beschäftigten verpflichtet, „…, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“ Der darauf folgende § 16 führt dies im Absatz 1 weiter aus: „Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.“

Eine weitere Rechtsgrundlage für die Gefährdungsanzeige ist die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, hier vor allem der § 15 (Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten) sowie § 16 (Besondere Unterstützungspflichten) DGUV.

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich die Pflicht der/des Beschäftigten, den Arbeitgeber und dessen Klienten vor Schaden zu bewahren. Grundlage dafür sind z.B. §§ 241, Abs. 2 BGB („Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“) und 242 (Leistung nach Treu und Glauben), 611 (Vertragstypische Pflichten) sowie 618 (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) BGB. Nach § 612a BGB gilt aber auch das „Maßregelungsverbot“: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

Warum muss eine Gefährdung angezeigt werden?

Ist die Pflegefachperson daran gehindert, ihre Arbeitspflicht ordnungsgemäß zu erbringen, hat sie den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Es empfiehlt sich, dies zum Zwecke späterer Beweisführung schriftlich zu tun. Der Arbeitgeber muss unterrichtet werden, damit er Vorkehrungen treffen kann, um Schäden abzuwenden. Wenn der Arbeitgeber nichts von einer Gefährdung weiß, ist ggf. eine Mithaftung der Pflegefachperson später nicht mehr auszuschließen.

Gefährdungsanzeigen sind wichtig, damit der Arbeitgeber frühzeitig von Missständen erfährt und Schaden abwenden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgetragene Arbeit unerledigt bleibt. Wenn eine Pflegefachperson ihre Überlastung anzeigt und gleichzeitig mit der Anzeige vom Arbeitgeber fordert, die Arbeit zu priorisieren, kann das Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitnehmers haben. Eine Gefährdungsanzeige dient also auch der ‚Enthaftung‘ der Pflegefachperson.

Die Eigeninitiative zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen ist eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Diese Verantwortung kann nicht komplett auf den Arbeitgeber geschoben werden.

Wenn sich aus einer Überlastungssituation eine Gefahrensituation für sich selbst, für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder für Patienten entwickelt, aus der ein Schaden entstehen kann, entstehen für Beschäftigte evtl. strafrechtliche, arbeitsrechtliche und/oder zivilrechtliche Konsequenzen. Diese Rechtspflichten zur Anzeige ergeben sich aus o.g. Rechtsquellen als Nebenpflicht der Pflegefachperson zur Schadenabwehr und Unterstützungspflicht für die eigene oder die Sicherheit der ihr anvertrauten Personen.

Wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige erhält und keine Abhilfe schafft, liegt u.U. ein Organisationsverschulden gemäß § 241 BGB vor. Eine objektive Überlastung kann zu Pflegefehlern und somit zu Gesundheitsschäden bei Patienten/Bewohnern führen. Ein Pflegefehler kann durch aktives Tun oder durch das Unterlassen einer Handlung definiert sein. Daraus können Haftungsansprüche resultieren. Versäumnisse im Dienst können den Pflegefachpersonen zur Last gelegt werden, folglich entstehen möglicherweise arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie Abmahnung, Kündigung o.ä.

Im Schadensfall ist zu klären, ob womöglich die Pflegefachperson die erforderliche Sorgfalt unterlassen hat (§276 BGB). Übermüdung, Überlastung, angeordnete Arbeitszeitüberschreitung oder personelle Unterbesetzung einer Station können vor Gericht ggf. schuldmindernd berücksichtigt werden und zu einer erheblichen Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen. Die berechtigte Gefährdungsanzeige wirkt sich auf die Bewertung der Haftung des Arbeitnehmers aus; sie dient dann als Dokument und Beweis, dass der Schaden nicht durch schuldhaftes Handeln, Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Inhalt einer Gefährdungsanzeige

  • konkrete objektiv beschriebene Überlastungsmerkmale schildern
  • Beispiele nennen, die die Überlastung verdeutlichen
  • die potentielle Gefährdung und Schädigung der Patienten/Bewohner benennen
  • die Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit der eigenen Person/der betroffenen Teammitglieder schildern
  • die aktuelle Personalbesetzung und notwendige Personalbesetzung aufzeigen
  • die Gefährdung der Qualität der Arbeit und eine mögliche Schädigung des Unternehmens darstellen
  • Aufgaben benennen, die nicht erledigt werden können
  • den Arbeitgeber auffordern zu priorisieren, welche Aufgaben er in welcher Reihenfolge verlangt.


Für den Arbeitgeber muss erkennbar sein, dass die Überlastung eine Gefährdung für die Gesundheit der Pflegefachperson ist. Ebenfalls sollte aus der Gefährdungsanzeige klar hervorgehen, dass die Überlastungssituation zur Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers führen kann.

Angegeben werden sollte auch, ob es sich um eine Person mit oder ohne Führungsverantwortung handelt. Wenn eine Führungsperson überlastet ist, wirkt sich das in die Gruppe der nachgeordneten Beschäftigten aus. Wenn Aufgabenverteilung oder Verantwortlichkeiten unklar sind, führt dies zu erhöhter Anspannung im Umgang mit massiver Unterbesetzung. Ständig erhöhte Anspannung ist eine typische Gesundheitsgefährdung für die psychische Gesundheit (siehe Muster einer Gefährdungsanzeige; fragen Sie ggf. bei Ihrem Betriebsrat/der Mitarbeitervertretung nach, ob es unternehmenseigene Vorlagen für die Gefährdungsanzeige gibt).

Wann sollte die Gefährdung angezeigt werden?

Die Pflegefachperson muss die Gefährdungsanzeige unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern – der/dem fachlich Vorgesetzten oder/und der Geschäftsführung des Unternehmens anzeigen. Aus organisatorischer und arbeitsrechtlicher Sicht ist die Information über das Vorliegen einer Gefährdungssituation zeitnah und direkt gegenüber der Stationsleitung/Schichtleitung abzugeben. Diese hat dann entsprechend ihrer Führungsverantwortung abzuwägen, ob sie die Information unverzüglich oder später an die Pflegedienstleitung weitergibt. Wichtig für jeden, der eine Gefährdung anzeigt: Die Verpflichtung zu größtmöglicher Sorgfalt in der auszuübenden Tätigkeit bleibt bestehen! Die Pflegefachperson hat für das eigene Handeln weiterhin die Durchführungsverantwortung – diese Verantwortung wurde keinesfalls mit dem Anzeigen der Gefährdung weitergegeben!
Die Gefährdungsanzeige kann und sollte genutzt werden, um eventuellen arbeitgeberseitigen Vorwürfen entgegenzuwirken. Gerade wenn Überlastungen länger andauern, sollten die Gefährdungen immer wieder angezeigt werden, um sie ins Gedächtnis des Arbeitgebers zu bringen. Das erfreut Vorgesetzte und Unternehmensleitungen in der Regel nicht, dient aber der eigenen Absicherung. Es hat Fälle gegeben, bei denen im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen Aktenordner voll mit Gefährdungsanzeigen vorgefunden wurden, die dann enorme Bedeutung für die gerichtlich zu klärende Schuldfrage bekommen haben.

Arbeitgeberpflichten

Verantwortlich für die angemessene Pflegepersonalausstattung aller Bereiche ist der Arbeitgeber, dies bezieht sich sowohl auf die Anzahl wie auf die Qualifikation der Beschäftigten. Das Unternehmen trägt die Verantwortung im Rahmen seiner Organisationspflicht. Nachgewiesene Verstöße gegen diese Verpflichtung führen zur Haftung im Rahmen des Organisationsverschuldens. Die Entscheidung, welche Aufgaben warten können oder welche Aufgaben vorrangig zu erledigen sind, hat der Arbeitgeber durch den fachlichen Vorgesetzten zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Weisungsrecht und der Weisungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung. Ein Arbeitgeber hat die Pflicht, dem/der Beschäftigten eine vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen. Vertragsgemäß ist alles, was der Pflegefachperson zeitlich, örtlich und inhaltlich zugemutet werden kann. Behinderungen sind zu berücksichtigen. Wenn eine Pflegefachperson eine Überlastung anzeigt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Aufgaben neu zu konkretisieren. Wenn die Pflegefachperson nicht weiß, welche Aufgaben sie weglassen kann und welche nicht, weiß sie auch nicht, welche ihrer Handlungen dazu führen können, dass dem Arbeitgeber Vertragsstrafen drohen oder eventuell Einnahmen wegfallen. Dies führt wieder zu Unsicherheit und erhöhter Anspannung und somit möglicher Gesundheitsgefährdung.

Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

In Diskussionen bei Veranstaltungen und in Pflegeforen wird immer wieder berichtet, dass Arbeitgeber/Vorgesetzte die Anwendung von Gefährdungsanzeigen untersagen, nicht selten auch unter Androhung arbeitsrechtlicher oder sonstiger Konsequenzen. Auch in der Mitgliederberatung des DBfK geht es häufig um solche Sachverhalte. Das eingangs geschilderte aktuelle Beispiel und die dort zugrundeliegende Auffassung der beteiligten Gerichte machen deutlich:

  • Die Einschätzung einer Gefährdungslage ist zuallererst subjektiv – und das hat Vorrang.
  • Das Stellen einer Gefährdungsanzeige ist ein Recht der Beschäftigten.
  • Gefährdungsanzeigen basieren auf einer Arbeitnehmerpflicht.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, solchen Anzeigen nachzugehen.
  • Ein Unternehmen und seine Führungskräfte tun gut daran, Gefährdungsanzeigen ernst zu nehmen, sie als Chance zu begreifen und ihre Beschäftigten zu ermuntern, Defizite und Mängel frühzeitig anzuzeigen.
  • Besser wäre es, durch angemessene Gestaltung des Arbeitsumfelds dafür zu sorgen, dass gar keine Gefährdungsanzeigen nötig werden.
  • Arbeitnehmer wie Arbeitgeber tragen in der Bewertung von und im Umgang mit Gefährdungen eine hohe Verantwortung!

Literatur

Meier, H.-G., Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen AnwaltVerein (Hrsg.) (2017). Arbeitsrechtliche Entscheidungen. Bonn: Deutscher AnwaltVerlag, Heft 04 2017. (zuletzt aufgerufen 08.06.2018)

Eberhardt, B. (2015). Gefährdungsanzeige: Aus Verantwortung handeln. In Gute Arbeit. – Zeitschrift für Gesundheitsschutz und Arbeitsgestaltung. 5, 2015.  (zuletzt aufgerufen 08.06.2018)

Demuth, U., Gümbel, M. (2016). Überlast anzeigen. Reihe Praxiswissen Betriebsvereinbarungen. Study, Nr. 338. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung. (zuletzt aufgerufen 08.06.2018)

ver.di Bildung + Beratung (2018). Überlastungsanzeige. (zuletzt aufgerufen 12.10.2018)

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband. Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention. (zuletzt aufgerufen 12.10.2018)

Wir danken den DBfK-Mitgliedern Elke Bachstein und Heide Schneider sehr herzlich für ihre kompetente Unterstützung bei der Erarbeitung dieser Handlungshilfe.

 
 

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte

BAG Urteil

Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht 2017 Teilzeitkräften, die bisher bei Überstundenzuschlägen leer ausgingen, den Rücken gestärkt. Um Sie dabei zu unterstützen, auf der Grundlage dieser nun geänderten Rechtsprechung vom Arbeitgeber nicht gezahlte Überstundenzuschläge geltend zu machen, bieten wir Ihnen hier als Formular zum Download eine

Mustergeltendmachung

Sollte Ihr Arbeitgeber das Urteil bisher nicht umsetzen, dann zögern Sie nicht, den Vordruck zu verwenden. Abwarten bedeutet, dass wichtige Fristen verstreichen und Ihnen Ansprüche verloren gehen.


"Das sollten Teilzeitkräfte wissen":
Interview aus "Die Schwester Der Pfleger" 02/2018 zum Thema

 
 
 
 
 
 
 

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