Das Rechtsreferat des DBfK Nordwest unterstützt Mitglieder bei einer großen Bandbreite an Themen. Neben arbeitsrechtlichen Fragen zu Kündigungen, Arbeitszeugnissen oder Urlaubsansprüchen geht es auch häufig um die Ausbildung und Praxisanleitung. Ein wiederkehrendes Thema: die Ausbildungsmappe.
So auch in einem aktuellen Fallbeispiel: Im Rahmen der Praxisanleitung stellte sich einem unserer Mitglieder die Frage, ob die Verantwortung für die „Ausbildungsmappe“ bzw. den Ausbildungsnachweis bei der Praxisanleitung oder bei der oder dem Auszubildenden liegt.
Im Rahmen der Rechtsberatung prüfen wir verschiedene Quellen zum jeweiligen Thema, zum Beispiel Gesetze, Verordnungen, Gesetzesbegründungen oder Urteile. Bei individuellen Fragen im Arbeitsrecht sind auch regelmäßig Arbeitsverträge oder Tarifverträge eine wichtige Grundlage für Informationen.
Bezogen auf das Fallbeispiel hilft uns ein Blick in Gesetze und Verordnungen: Auszubildende sind nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Sie müssen außerdem für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) nachweisen, dass die erforderlichen Praxis- und Anleitungsstunden erfolgt sind. Somit ist es primär die Verantwortung der Auszubildenden, ihre Mappe vollständig zu halten.
Die Praxiseinrichtungen haben als Ausbildungsstätten ebenso Verpflichtungen. Sie müssen nach der PflAPrV sicherstellen, dass die zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent stattfindet. Dabei sollen die Praxisanleitenden ebenfalls nach der PflAPrV die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten und die Verbindung zur Pflegeschule halten.
Aber auch in diesem Fall spielt das Arbeitsrecht wieder eine Rolle: Die Praxisanleitenden als Arbeitnehmende haben ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die vertraglichen Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und aus der Stellenbeschreibung für die Praxisanleitung, soweit eine solche vorliegt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation der durchgeführten Praxisanleitung kann zum Beispiel eine Pflichtverletzung darstellen, auf die eine Abmahnung folgen könnte.
