Bildung spielt für die Pflegeberufe – und deshalb im DBfK – eine zentrale Rolle. Denn: Bildung ist der Schlüssel zur beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung. Professionalität erfordert lebenslanges Lernen – einmal erworbenes Fachwissen hat immer kürzere Halbwertszeiten und muss berufsbegleitend aktualisiert und erweitert werden. Der DBfK ist Impulsgeber, Veranstalter und Kooperationspartner vielfältiger Bildungsangebote, Fachtagungen und Kongresse.
Hier findest du unser Fort- und Weiterbildungsangebot und kannst deine Veranstaltung direkt buchen:
Du interessierst dich für einen Pflegeberuf? Es gibt verschiedene Wege, über die du dich qualifizieren und weiterentwickeln kannst. Seit 2020 sind die früheren Ausbildungen zur Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege zu einer generalisitschen Ausbildung zusammengeführt worden. Du kannst eine berufliche Ausbildung machen oder dich über einen Bachelorstudiengang qualifizieren. Beide Wege führen dich zur Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann.
Mit einem mittleren Schulabschluss oder einer anderen erfolgreich abgeschlossenen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung kannst du dich für die Pflegeausbildung bewerben.
Wenn du einen neunjährigen Hauptschulabschluss hast, kannst du nach einer Ausbildung als Pflegehelfer:in bzw. Pflegeassist:in eine Pflegeausbildung beginnen. Bei diesem Weg kannst du eine Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel beantragen.
Anstelle der Pflegehelfer:innen- oder Pflegeassistenzausbildung eröffnet dir auch die Kombination aus Hauptschulabschluss und einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwei Jahren den Weg in die Pflegeausbildung.
Eine Übersicht der Pflegeschulen und der Pflegestudiengänge findest du auf den Seiten zur Pflegeausbildung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das Pflegeberufegesetz ist am 01. Januar 2020 in Kraft getreten und ist die Grundlage für die Ausbildungsreform in der Pflege. Das Gesetz bringt einige grundsätzliche Neuerungen mit sich:
Kernpunkt des Gesetzes ist die generalistische Ausbildung. Damit ist gesichert, dass alle Absolventen:innen mit dem generalistischen Berufsabschluss innerhalb der EU einen Rechtsanspruch darauf haben, den Abschluss automatisch anerkannt zu bekommen. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, erwirbt die Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau.
In der beruflichen Ausbildung können die Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn entscheiden, ob sie eine Vertiefung wählen. Die Möglichkeiten der Vertiefung sind Langzeitpflege und pädiatrische Pflege. Wird eine Vertiefung gewählt, ist dies neben der Berufsbezeichnung in der Urkunde aufzunehmen.
Details zur generalistischen Ausbildung, zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie zur Ausbildungsfinanzierung findest du in unserer Broschüre zum Pflegeberufegesetz.
In der hochschulischen Ausbildung gibt es ausschließlich den generalistischen Abschluss, auch keine Vertiefung. Die Gesamtverantwortung für das Studium liegt bei der Hochschule, die Praxis-Einsätze sind in das Studium integriert. Die Studierenden werden nicht auf den Stellenplan angerechnet. Das Studium führt sowohl zur Berufszulassung als auch zum akademischen Grad: Die erfolgreichen Absolvent:innen führen die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann und den akademischen Grad Bachelor.
Ja, sie ist es insofern, als alle, die sich jetzt als Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in bezeichnen, die gleichen Rechte (z. B. bei § 4 Abs. 2 Vorbehalt) haben wie die Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner.
Das sind Tätigkeiten, die nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen dürfen. Es sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (des
jeweiligen Bewohners, Patienten)
Damit wird die besondere Bedeutung der Pflegefachpersonen für
den Patienten/Bewohnerschutz hervorgehoben. Zudem fordert die Festschreibung
dieser Tätigkeiten von den Pflegefachpersonen mehr Verantwortungsübernahme und
selbständiges Handeln.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personen ohne Pflegeberufsabschluss
ist untersagt und mit Bußgeld bewehrt.
Stellungnahmevon Pflegerechtler:innen und -wissenschaftler:innen zu Problemen bei der Umsetzung der Vorschrift zur Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten (§ 4 Pflegeberufegesetz)
In den ersten beiden Jahren der Ausbildung werden alle Auszubildenden generalistisch ausgebildet, für das dritte Jahr kann als Vertiefungsrichtung die Pädiatrie oder die Altenpflege gewählt werden. Diese muss dann aber schon im Ausbildungsvertrag festgeschrieben werden.
Dazu gibt es noch eine Sonderregelung, statt der beiden Vertiefungen kann jeweils auch der eigenständige Berufsabschluss Altenpfleger:in bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in gewählt werden. Mehr Infos dazu in unserer Broschüre zum Pflegeberufegesetz.
Der DBfK empfiehlt, den generalistischen Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann zu wählen. Eine Spezialisierung entwickelt sich über die Wahl des Fachgebietes nach der Ausbildung durch Einarbeitung bzw. eine zusätzliche Weiterbildung oder ein Studium.
Die Praktische Ausbildung gliedert sich in Pflichteinsätze (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Akut-/Langzeitpflege sowie pädiatrische und psychiatrische Versorgung) sowie einen Vertiefungseinsatz (in einem der genannten Bereiche). Darüber hinaus gibt es weitere Einsätze, z. B. Rehabilitation, Palliative Versorgung, Pflegeberatung.
Um Praxisanleiter:in zu werden, muss eine Zusatzqualifikation von 300 Stunden absolviert werden. Jährlich müssen Praxisanleiter:innen dann 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung nachweisen. Wer schon vor dem 01.01.2020 für die Praxisanleitung qualifiziert war, behält die Berechtigung.
Im Pflegeberufegesetz ist festgelegt, dass 10% der praktischen Ausbildung (also mind. 250 Stunden in drei Jahren) als Praxisanleitung stattfinden müssen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht mit der Kampagne Pflege kann was auf die Ausbildungsmöglichkeiten aufmerksam. Die Kampagne stellt die vielseitigen Karrieremöglichkeiten des Pflegeberufs dar und möchte junge Menschen auf Ausbildungssuche genauso für den Pflegeberuf interessieren wie Erwachsene, die in einer beruflichen Neuorientierung sind.
Die Kampagne ist ein Ergebnis der Ausbildungsoffensive Pflege, die im Rahmen der KAP (Konzertierte Aktion Pflege) der Bundesregierung vereinbart wurde. Auch der DBfK war in Arbeitsgruppen der KAP vertreten und unterstützt daher die Verbreitung der Kampagne. Ziel ist, bis 2023 die Zahl der Auszubildenden und der ausbildenden Einrichtungen in der Pflege im Bundesschnitt um zehn Prozent zu erhöhen.
Auf der Webseite pflegeausbildung.net findest du zahlreiche Informationen zu Ausbildung und Karriere in der Pflege. Zudem können Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Pflegeschulen dort Materialien zur Kampagne herunterladen.